1. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die vom Auftragnehmer gelieferten Produkte technisch hochspezifizierte Anlagen darstellen, deren Einbau und Inbetriebnahme von dafür eigens ausgebildeten Spezialisten zu erfolgen hat. Der Auftraggeber verzichtet daher gegenüber dem Auftragnehmer auf jegliche Art von Gewährleistungsansprüchen, Ansprüchen aus Mängeln und Mangelfolgeschäden, Ansprüchen aus Produkthaftung sowie Erfüllungs- oder Nichterfüllungsansprüchen gleich welcher Art für den Fall, dass die Inbetriebnahme und Wartung der vom Auftragnehmer gelieferten Anlagen nicht durch hiefür eigens ausgebildete Fachkräfte vorgenommen wird. In diesem Zusammenhang nimmt der Auftraggeber ausdrücklich zur Kenntnis, dass insbesondere die elektronischen Steuerungsgeräte, aber auch alle sonstigen Bestandteile der vom Auftragnehmer gelieferten Vertragsgegenstände Sicherungsfunktion haben, also den Schutz von Rechtsgütern aller Art bezwecken, womit bei Fehlfunktionen dieser Schutz nicht mehr gewährleistet ist. Unter Mangelfolgeschäden werden in diesem Zusammenhang insbesondere auch Schäden aufgrund von Betriebseinstellungen durch Gewerbebehörde, Feuerpolizeibehörde, sowie vergleichbare Behörden verstanden.
2. Tritt bei der gelieferten Ware ein Mangel auf, beschränken sich die Ansprüche des Auftraggebers auf Verbesserung oder Austausch der Ware. Dies gilt vorbehaltlich des Umstandes, dass Verbesserung oder Austausch unmöglich ist oder für den Auftragnehmer nach dessen Einschätzung, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Ware, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den Auftraggeber verbundenen Unannehmlichkeit. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Verbesserung oder Austausch nach Übergabe durch den Auftraggeber in angemessener Frist durchzuführen.
3. Sind sowohl Verbesserung als auch Austausch unmöglich oder für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, hat der Auftraggeber das Recht auf Preisminderung oder Wandlung, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt. Das selbe gilt, wenn der Auftragnehmer die Verbesserung oder den Austausch unberechtigt verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Auftraggeber mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären, oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Auftragnehmers liegenden Gründen unzumutbar sind.
4. Es gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber seine Gewährleistungsrechte einheitlich binnen sechs Monaten im Sinne von § 933 ABGB gerichtlich geltend machen muss.
5. Garantieleistungen, gleich welcher Art, gelten nur im Falle ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber. Auch für derartige Leistungen gelten die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sofern Garantieleistung gemäß deren Vereinbarung Gewährleistung inhaltlich umfasst, sind allfällige Gewährleistungsrechte des Auftraggebers insoweit gegenstandslos.
6. Die Vertragsgegenstände entsprechen den gewöhnlich für diese vorausgesetzten Eigenschaften. Ausdrücklich bedungene Eigenschaften der Vertragsgegenstände werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie schriftlich durch den Auftragnehmer bestätigt werden. Als gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften gelten die von den Herstellern angegebenen Produkteigenschaften, sowie jene Eigenschaften, die bei sachgerechter und zweckgewidmeter Anwendung an das Produkt gestellt werden können. Für Produktbeschreibung und Produktanforderungen gelten zusätzlich zum Vertrag die einschlägigen Ö-Normen.
7. Den Auftraggeber trifft unbeschadet seiner Rechte die Obliegenheit, bei Erhalt der Ware deren Übereinstimmung mit der Bestellung sofort optisch, aber auch nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung sowie der Produktbezeichnungen zu kontrollieren.
8. Technische Auskünfte des Auftragnehmers sind ohne Gewähr und bedürfen, sofern sie über die Angaben des Herstellers hinausgehen, der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Grundlage aller technischen Auskünfte ist die vom Auftraggeber gegebene Problemdarstellung, für deren Richtigkeit und Vollständigkeit der Auftragnehmer bei sonstigem Haftungsausschluss ausgeht.
9. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gelten als ausgeschlossen, sofern der Auftragnehmer bzw. die Personen, für die er einzustehen hat, den Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verschuldet haben; dies gilt mit Ausnahme von Personenschäden.